Jugendschutz
5861
page-template-default,page,page-id-5861,bridge-core-3.0.5,cookies-not-set,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode_grid_1300,footer_responsive_adv,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-29.1,qode-theme-bridge,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-7.9,vc_responsive

Jugendschutz

In Diskotheken gelten Alters- und zeitliche Aufenthalts-beschränkungen. Der Aufenthalt darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Unter 16 dürfen Jugendliche nur in eine Disco, wenn ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter dabei ist. Ab 16 dürfen sie sich bis 24 Uhr in einer Disco aufhalten.

Das gilt auch, wenn sie in Begleitung eines volljährigen Freundes oder einer volljährigen Freundin sind.